Protestschreiben gegen die Neufassung der Landesdüngeverordnung
Bei mindestens einer "roten" Messstelle je Grundwasserkörper gelten alle darin liegenden Flächen ab 1. Januar als "rote Gebiete".
Mit der neuen Düngeverordnung im Mai 2020 wurden alle Bundesländer verpflichtet, landwirtschaftliche Flächen mit hohem Austragsrisiko von Nitrat als nitratbelastete Gebiete auszuweisen. Mit der seit September 2020 geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) gibt es bundeseinheitliche Vorgaben zur Neuausweisung von Roten Gebieten.
Da Niedersachsen es nicht geschafft hat, eine Neuausweisung bis zum 31.12.2020 vorzunehmen, gelten bis zur Neuausweisung von landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Nitratauswaschungsrisiko ab 01.01.2021 alle Flächen in einem Grundwasserkörper als „rotes Gebiet“, in dem mindestens eine Messstelle mit mehr als 50 mg/l Nitrat oder eine Messstelle mit mehr >=37,5 mg/l Nitrat und steigendem Trend gelegen ist (bisherige Rote Gebiete).
Niedersachsen wird voraussichtlich erst im März 2021 eine rechtskräftige Neuausweisung abschließen. Daher gelten vorübergehend die Auflagen der Bundesdüngeverordnung und der alten Landesdüngeverordnung. Die Neufassung der niedersächsischen Düngeverordnung mit mehr „Roten Gebieten“ in unserem Verbandsgebiet liegt im Entwurf vor – der Landvolk Landesverband nimmt dazu im Rahmen der Verbändeanhörung Stellung. Sie können als Betroffene keine individuelle Stellungnahme abgeben. Wir haben uns aber überlegt, dass es dennoch Sinn macht, dass möglichst viele Betroffene ein Protestschreiben an das niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) sowie das Umweltministerium (MU) richten.
Betroffene finden auf dieser Seite zwei Protestschreiben, jeweils eins an das MU und eins an das ML, in die sie den Absender und betroffene Feldblöcke eintragen und es per E-Mail oder Post an die aufgeführte Adresse versenden können.
Wir bitten um rege Unterstützung dieser Aktion, um die zusätzlichen Anforderungen des Landes noch vor dem Inkrafttreten auf das Mindestmaß zu reduzieren und perspektivisch die Gebietskulisse möglichst bald zu verkleinern und auf eine Verursachergerechtigkeit hinzuwirken.