Öffentlichkeitsbeteiligung bei Roten Gebieten
Jeder betroffene Landwirt hat die Möglichkeit, zu seiner betrieblichen Betroffenheit Stellung zu nehmen.
Im formellen Verfahren der Verschärfung der Auflagen durch die Novellierung der Bundes-Düngeverordnung von 2017 ist seit 2. Februar 2020 die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet worden.
Damit hat jeder betroffene Landwirt die Möglichkeit, zu seiner betrieblichen Betroffenheit Stellung zu nehmen. Stellen Sie bitte mit eigenen Beschreibungen (Flurstücksbezeichnung, eigenen Wasserproben aus Haus-, Weide- oder Beregnungsbrunnen, Fruchtfolge etc.) Ihre Einschränkungen und Mehraufwendungen durch die zusätzlichen Auflagen und Verbote dar.
Fristende ist der 2. April 2020, 24 Uhr.
Zur Stellungnahme steht der im Dezember in die so genannte Verbandsanhörung gegebene Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Neben diesem Entwurf ist auch ein so genannter Umweltbericht mitveröffentlicht. Eine Kabinettsbefassung der Novelle ist keine Voraussetzung für eine Verabschiedung der neuen Düngeverordnung im Bundesrat. Die Vorlage wird deshalb jetzt als Ministerverordnung direkt dem Bundesrat zugeleitet werden, nachdem das Innenministerium am 19. Februar im Kabinett sein Veto eingelegt hatte. Damit gibt die Bundesregierung die Verantwortung de facto an den Bundesrat ab. Dieser soll bereits am 3. April 2020 über den Entwurf abstimmen.
Wir bitten Sie dringend, Ihre Rechte in Anspruch zu nehmen und Ihre Stellungnahme per Anschreiben, Fax oder E-Mail unter dem Stichwort „Umweltbericht“ an eine der folgenden Adressen zu richten:
- Post: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat 711, Rochusstraße 1, 53123 Bonn
- E-Mail: umweltbericht@bmel.bund.de
- Fax: 0228 9952 942 62
Die Möglichkeit zur Äußerung der betroffenen Öffentlichkeit endet mit Ablauf des 2. April 2020.
Weitere Informationen zur Abgabe Ihrer Einwendungen finden Sie im Internet unter www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Duengung.html.
Hinweis: Wir können Ihnen keine Vorlage zur Verfügung stellen, da diese als eine Stellungnahme gewertet werden.
Wesentliche Inhalte des Änderungsentwurfs (Auszug)
1. Bundesweite Maßnahmen (alle Flächen und relevante Düngung)
- Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens zehn Prozent überschreiten.
- Verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert dieser Kulturen im Folgefrühjahr.
- Die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren auf gefrorenem Boden wird auf maximal 120 Kilogramm Gesamtstickstoff begrenzt.
- Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von einem auf drei Meter bei Flächen ab fünf Prozent Hangneigung.
- Ab fünf Prozent Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 Zentimeter nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/Direktsaat zulässig.
- Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf eine Stunde ab 1. Februar 2025.
- Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der N-Obergrenze von 170 Kilogramm für organische Düngemittel
- Verlängerung der Sperrfrist für Festmist und Kompost um zwei Wochen vom 1. Dezember bis 15. Januar.
- Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker und Grünland flächendeckend vom 1. Dezember bis 15. Januar
- Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 Kilogramm N je Hektar.
- Ersatz des Nährstoffvergleichs durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger
- Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen (der tatsächlichen Düngung) können zukünftig mit bis zu 50.000 Euro statt bisher 10.000 Euro sanktioniert werden
- Verpflichtung der Länder zur Umsetzung der neuen Düngeverordnung in entsprechende Landesverordnungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung
- Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um zehn Prozentpunkte auf Ackerland ab 1. Februar 2020 und auf Grünland ab 1. Februar 2025.
- Einführung einer Tabelle zum Phosphatdüngebedarf der Kulturen
2. In den besonders stark mit Nitrat belasteten Gebieten werden erstmals bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen zusätzlich vorgeschrieben.
- Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Länderermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland vorzusehen)
- schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 Kilogramm N je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe)
- Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 Kilogramm N je Hektar liegt)
- Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten)
- Verlängerung der Sperrfrist, wo kein Festmist und Kompost ausgebracht werden kann, auf drei Monate vom 1. November bis 31. Januar (derzeit 15. Dezember bis 15. Januar).
- Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen vom 1. Oktober bis 31. Januar (derzeit 1. November bis 31. Januar)
- Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 Kilogramm N je Hektar
Der Katalog der optionalen Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten Gebieten wird zudem um die
Absenkung der 170 Kilogramm Gesamtstickstoff Obergrenze für organische und organisch
mineralische Düngemitteln auf 130 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr pro Schlag für
Ackerflächen ergänzt.
Außerdem wird der Katalog für zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen in besonders nitratbelasteten
Gebieten für weitere Maßnahmen der Länder geöffnet, sodass die Länder regional lösungsorientierte
Maßnahmen ergreifen können.